KG - Beschluss vom 13.01.2009
6 W 45/08
Normen:
ZPO § 114;
Fundstellen:
KGReport 2009, 314
MDR 2009, 773
NJW-RR 2009, 1039
NZV 2010, 408
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 215/08

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Forderungen aus der Fahrzeugversicherung

KG, Beschluss vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 6 W 45/08

DRsp Nr. 2009/4959

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Forderungen aus der Fahrzeugversicherung

Ist eine Forderung aus einer Kfz-Kaskoversicherung betroffen, die der finanzierenden Bank bei Erwerb sicherungshalber abgetreten worden war und die im Zuge der Schadensabwicklung an den Versicherungsnehmer rückabgetreten worden ist, kommt es allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§114 ZPO) des Versicherungsnehmers an.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2008 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Kaskoversicherer aus einem von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag für ein Motorrad. Der Kaskoversicherer hatte Leistungen wegen eines vom Antragsteller geltend gemachten Diebstahls des Motorrades mit Schreiben vom 4.6.2008 (Anlage K 2) abgelehnt.