OLG Bamberg - Beschluss vom 27.01.2009
2 Ss OWi 1613/08
Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; OWiG § 73 Abs. 2; OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 149
NZV 2009, 355
VRR 2009, 229
zfs 2009, 290

Voraussetzungen der Verwerfung des Einspruchs wegen Abwesenheit des Betroffenen

OLG Bamberg, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1613/08

DRsp Nr. 2009/24706

Voraussetzungen der Verwerfung des Einspruchs wegen Abwesenheit des Betroffenen

Vor einer Einspruchsverwerfung nach § 74 II OWiG gebietet es die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht, dass der Richter sich vor der Verkündung des Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort eine Entschuldigungsnachricht des Betroffenen vorliegt. Die Aufklärungspflicht gebietet es dagegen nicht, (auch) bei der allgemeinen gerichtlichen Eingangsstelle nachzuforschen, ob dort eine entsprechende Nachricht des Betroffenen eingegangen ist (Anschluss an BayObLG VRS 83, 56 und OLG Köln VRS 93, 357).

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; OWiG § 73 Abs. 2; OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Zum Sachverhalt:

Mit Bußgeldbescheid vom 11.07.2007 wurde gegen den Betr. wegen einer am 23.05.2007 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h eine Geldbuße von 300,00 EUR und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Den hiergegen gerichteten Einspruch verwarf das AG mit Urteil vom 30.10.2008 gemäß § 74 II OWiG, weil der ordnungsgemäß geladene und über die Folgen eines nicht genügend entschuldigten Ausbleibens belehrte sowie von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung nicht entbundene Betr. ohne Entschuldigung zum Termin nicht erschienen war. Die Rechtsbeschwerde des Betr. blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen

1.