OLG Koblenz - Beschluss vom 08.03.2016
10 U 1361/15
Normen:
VVG § 178ff; AUB 2008 Ziff 2.1.1.2;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 207/14

Voraussetzungen des Ausschlusses der Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung bei Versterben des Versicherten innerhalb eines Jahres nach dem UnfallAnforderungen an den Zusammenhang zwischen Unfall und Versterben

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 10 U 1361/15

DRsp Nr. 2016/7267

Voraussetzungen des Ausschlusses der Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung bei Versterben des Versicherten innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Unfall und Versterben

1. Ist die Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung bedingungsgemäß ausgeschlossen, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt, so kommt es darauf an, ob der Tod adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.07.2014 - 5 U 89/13 -, [...]).2. Das ist auch dann der Fall, wenn die unfallbedingte Verletzung zwar nicht unmittelbar zum Tode führt, die zum Tode führenden Ereignisse und Entwicklungen sich aber als typische medizinische Komplikationen dieser Verletzung darstellen, deren Auftreten zwar nicht zwingende Folge der Verletzung war, deren Wahrscheinlichkeit aber durch die Verletzung selbst und die Bemühungen, ihre unmittelbaren Folgen medizinisch zu beherrschen, deutlich erhöht war. Hinweis: Die Berufung ist nach dem Hinweis zurückgenommen worden.

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.

Normenkette:

VVG § 178ff; AUB 2008 Ziff 2.1.1.2;

[Gründe]