OLG Dresden - Urteil vom 28.10.1999
16 U 1752/99
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 123

Voraussetzungen des Ersatzes von Mietwagenkosten bei Anmietung eines Spezialfahrzeugs

OLG Dresden, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 16 U 1752/99

DRsp Nr. 2005/14377

Voraussetzungen des Ersatzes von Mietwagenkosten bei Anmietung eines Spezialfahrzeugs

»Der Geschädigte ist verpflichtet, vor Anmietung eines Ersatzfahrzeugs Vergleichsangebote einzuholen, wenn die Anmietung einen erheblichen Kostenaufwand erfordert. Dies gilt auch und insbesondere, wenn ein Träger des Rettungsdienstes ein Spezialfahrzeug anmieten muss.«

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers hat lediglich in geringem Umfang Erfolg, der Anschlussberufung der Beklagten bleibt der Erfolg versagt.

Dem klagenden Verein steht aufgrund der Abtretung nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG ein Anspruch auf Ersatz wegen des von der Versicherungsnehmerin der Beklagten am 24.06.1998 in Leipzig verursachten Schadens in Höhe von DM 6.626,53 an dem Rettungstransportwagen des Rettungszweckverbandes zu.

1. Dieser Anspruch umfasst nach § 249 Satz 2 BGB auch die objektiv erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.