OLG Brandenburg - Urteil vom 10.09.2009
12 U 49/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 106/07

Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 8 Nr. 2 StVG hinsichtlich des Beifahrers

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 12 U 49/09

DRsp Nr. 2009/23268

Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 8 Nr. 2 StVG hinsichtlich des Beifahrers

Die als Ausnahmetatbestand eng auszulegende Vorschrift des § 8 Nr. 2 StVG erfasst jedenfalls nicht den gewöhnlichen Beifahrer, der lediglich befördert wird.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.02.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az.: 1 O 106/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8 Nr. 2;

Gründe:

I.