OLG Hamm - Beschluss vom 20.05.2016
32 SA 78/15
Normen:
§§: 36 I Nr. 3, 29c ZPO; VVG § 215;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 548/15

Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung für eine Klage gegen einen Versicherungsvermittler, die Versicherung sowie die Inanspruchnahme des Versicherungsvermittlers als Anlageberater

OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen 32 SA 78/15

DRsp Nr. 2016/12968

Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung für eine Klage gegen einen Versicherungsvermittler, die Versicherung sowie die Inanspruchnahme des Versicherungsvermittlers als Anlageberater

Einer Gerichtsstandbestimmung bedarf es nicht, wenn eine Partei einen Versicherungsvermittler und die Versicherung im Gerichtsstand des § 215 VVG verklagt, der Versicherungsvermittler zudem als Anlageberater mit der Anlagegesellschaft gemäß § 29c ZPO in Anspruch genommen wird und die sich aus den Vorschriften ergebenden besonderen Gerichtsstände identisch sind.

Tenor

Der Senat lehnt die Zuständigkeitsbestimmung ab.

Soweit im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Kosten entstanden sind, trägt diese der Kläger.

Der Gegenstandswert des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens wird auf 4.160 € festgesetzt.

Normenkette:

§§: 36 I Nr. 3, 29c ZPO; VVG § 215;

Gründe

I.

Der Kläger hat beim Landgericht Arnsberg Klage wegen einer behaupteten Falschberatung in Versicherungsangelegenheiten erhoben und beantragt hierfür die Bestimmung des zuständigen Gerichts. Zur Begründung der Klage trägt er wie folgt vor: