Der Senat lehnt die Zuständigkeitsbestimmung ab.
Soweit im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Kosten entstanden sind, trägt diese der Kläger.
Der Gegenstandswert des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens wird auf 4.160 € festgesetzt.
I.
Der Kläger hat beim Landgericht Arnsberg Klage wegen einer behaupteten Falschberatung in Versicherungsangelegenheiten erhoben und beantragt hierfür die Bestimmung des zuständigen Gerichts. Zur Begründung der Klage trägt er wie folgt vor:
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