OLG Koblenz - Urteil vom 11.10.2004
12 U 1197/03
Normen:
BGB § 276 § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1048
NZV 2005, 635
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 404/02

Voraussetzungen einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung bei Mitnahme im Pkw

OLG Koblenz, Urteil vom 11.10.2004 - Aktenzeichen 12 U 1197/03

DRsp Nr. 2005/20460

Voraussetzungen einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung bei Mitnahme im Pkw

»Eine stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung kann nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Gesamtschau der Umstände kann aber von einem Haftungsausschluss ausgegangen werden, wenn es sich um eine Gefälligkeitsfahrt in einem Urlaubsland mit Linksverkehr gehandelt hat, in dem Fahrer und Beifahrer abwechselnd ein Mietfahrzeug führen wollten, der Beifahrer aber den Linksverkehr nicht bewältigen konnte und deshalb von dem Führen des Fahrzeugs Abstand nahm. Zwar erstreckt sich ein stillschweigender Haftungsverzicht nicht auf grobe Fahrlässigkeit. Eine solche liegt bei der Unfallverursachung wegen fehlender Gewöhnung an den Linksverkehr aber im Einzelfall nicht vor.«

Normenkette:

BGB § 276 § 823 Abs. 1 ;

Gründe: