KG - Beschluss vom 07.11.2019
3 Ws (B) 360/19 - 122 Ss 150/19
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 340 OWi 331/19

Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVOVoraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts

KG, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 360/19 - 122 Ss 150/19

DRsp Nr. 2020/5093

Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts

1. Der Betroffene hat mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg nach § 80 Abs. 2 Nr.1 OWiG, wenn in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist, welche Handlungen im Einzelnen § 23 Abs. 1a StVO unterfallen. 2. Zu den Handlungen, die § 23 Abs. 1a StVO unterfallen (ständige Rechtsprechung KG, Beschluss vom 14. August 2019 - 3 Ws (B) 273/19 -, juris).

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. September 2019 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1;

Der Senat merkt lediglich an:

In Verfahren, in denen - wie hier - die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 Euro beträgt, ist ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts nach § 80 Abs. 2 OWiG oder jener der - hier nicht gerügten - Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG erfolgreich geltend gemacht wird.