KG - Urteil vom 09.09.2004
22 U 230/03
Normen:
BGB § 249 § 251 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 298
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 82/02

Voraussetzungen für die Ansetzung eines merkantilen Minderwertes-merkantiler Minderwert eines Polizeimotorrades mit Sonderausstattung

KG, Urteil vom 09.09.2004 - Aktenzeichen 22 U 230/03

DRsp Nr. 2006/2765

Voraussetzungen für die Ansetzung eines merkantilen Minderwertes-merkantiler Minderwert eines Polizeimotorrades mit Sonderausstattung

Ein merkantiler Minderwert eines Polizeifahrzeugs mit Sonderausstattung ist nur zu beachten, wenn das beschädigte Fahrzeug zumindest auch zur Teilnahme am Markt bestimmt ist, und zwar in einem Fahrzeugalter, in dem sich ein ordnungsgemäß reparierter Unfallschaden noch auf den Kaufpreis auswirken kann.

Normenkette:

BGB § 249 § 251 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen hat der Senat gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO) abgesehen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.