OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.11.2009
1 SsBs 13/09
Normen:
OWiG § 9 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 29a; OWiG § 29a Abs. 2; OWiG § 29a Abs. 4; OWiG § 30; OWiG § 38; OWiG § 79 Abs. 3; OWiG § 80a Abs. 1; OWiG § 80a Abs. 3 S. 1; GVG § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 256
NZV 2010, 477
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, vom 27.02.2009

Voraussetzungen für die Durchführung des selbständigen Verfallsverfahrens nach § 29a OWiG bei mehreren Tätern

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 1 SsBs 13/09

DRsp Nr. 2009/27098

Voraussetzungen für die Durchführung des selbständigen Verfallsverfahrens nach § 29a OWiG bei mehreren Tätern

1. Kommt für einen Verkehrsverstoß (hier: Überladung) die Verantwortlichkeit von sowohl Fahrer wie auch Halter in Betracht, so besteht ein Verfahrenshindernis für das selbständige Verfallsverfahren nicht bereits dann, wenn allein das Bußgeldverfahren gegen den Fahrer mit einer Sachentscheidung rechtskräftig abgeschlossen worden ist (im Anschluss an OLG Koblenz zfs 2007, 108).

2. a) Gemäß § 29a Abs. 2 OWiG kann der Verfall auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für diesen gehandelt und der Dritte durch die Tat etwas erlangt hat. b) Nach Abs. 4 der Vorschrift kann der Verfall gegen den Dritten - nur - dann selbständig angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder es eingestellt wird. Ist das Bußgeldverfahren gegen den Täter mit einer Sachentscheidung rechtskräftig abgeschlossen worden, tritt ein Verfahrenshindernis für das selbständige Verfallsverfahren ein.