VGH Bayern - Beschluss vom 08.11.2017
11 CS 17.1850
Normen:
StVG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1; StVG § 2b Abs. 2 S. 2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 17.839

Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Cannabis; Feststellung der fehlenden Trennungsbereitschaft beim Führen von Kraftfahrzeugen

VGH Bayern, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.1850

DRsp Nr. 2018/13314

Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Cannabis; Feststellung der fehlenden Trennungsbereitschaft beim Führen von Kraftfahrzeugen

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. August 2017 wird in Ziffer I aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Aichach-Friedberg vom 27. April 2017 wird unter folgender Auflage wiederhergestellt:

Der Antragsteller nimmt bis 22. Dezember 2017 an einem besonderen Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 2b Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. §§ 35, 36 FeV für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, teil und legt dem Landratsamt Aichach-Friedberg bis 31. Dezember 2017 die entsprechende Teilnahmebescheinigung (§ 37 FeV) vor.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Unter Abänderung der Ziffer II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts trägt der Antragsgegner zwei Drittel und der Antragsteller ein Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1; StVG § 2b Abs. 2 S. 2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7;

Gründe

I.