OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2009
I-1 U 113/05
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB a.F. § 847;
Fundstellen:
SP 2009, 289
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 20.05.2005

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Erwerbsschadens; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2009 - Aktenzeichen I-1 U 113/05

DRsp Nr. 2009/22090

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Erwerbsschadens; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Kann der Geschädigte aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen dauerhaft nicht mehr einer Erwerbstätigkeit mit einer nennenswerten Verdienstmöglichkeit nachgehen, ist er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angesichts seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr vermittelbar, so dass ihm der Erwerbsschaden zu ersetzen ist. 2. 60000 EUR Schmerzensgeld für einen 48-jährigen Mann (Kraftfahrer), der bei einem Verkehrsunfall ein gedecktes Schädelhirntrauma, eine Brustkorb- und Lungenprellung, einen Hüftpfannenbruch, einen kniegelenksnahen Oberschenkeltrümmerbruch und einen sprunggelenksnahen Unterschenkelschaftbruch mit einer faktischen MdE von 100 % auf Dauer erleidet. Die Unfallverletzungen führten zu dauerhaften Bewegungseinschränkungen und Muskelminderungen im Bereich des Schultergelenks, des Arms und einer Hand sowie zu Bewegungseinschränkungen im Bereich des Hüftgelenks, des Oberschenkels, des Kniegelenks und der Sprunggelenke.

Tenor: