OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.01.2009
1 Ss (OWi) 238 Z/08
Normen:
OWiG § 77b; OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 2;
Fundstellen:
VRS 116, 279
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 618/07

Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde; Versehentlicher Verzicht auf Urteilsgründe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 238 Z/08

DRsp Nr. 2010/16254

Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde; Versehentlicher Verzicht auf Urteilsgründe

Zur Problematik der Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Fehlen von Urteilsgründen.

1. Hat der Bußgeldrichter von einer Urteilsbegründung abgesehen hat, obwohl die Voraussetzungen des 77b OWiG nicht vorlagen, führt dieser Umstand allein noch nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde; auch in solchen Fällen ist die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG erforderlich. 2. Die lediglich nicht ausschließbare Möglichkeit, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten sein kann, ersetzt nicht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

OWiG § 77b; OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 2;

Gründe: