OLG Hamm - Beschluss vom 16.10.2009
2 Ss OWi 754/09
Normen:
OWiG § 77b; OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 2;

Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 754/09

DRsp Nr. 2009/25925

Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

Allein die Behauptung unzutreffender Würdigung von Beweisen begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Normenkette:

OWiG § 77b; OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 17. November 2008 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit (Nichteinhalten des Mindestabstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug) gemäß den §§ 4 Abs. 3, 49 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 50,00 €URO verhängt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist.