OLG Celle - Urteil vom 25.08.2004
9 U 109/04
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 839 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 273
OLGReport-Celle 2004, 554
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 35/04

Voraussetzungen zum Bestehen einer Streupflicht auf Parkplätzen und Fußwegen

OLG Celle, Urteil vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 9 U 109/04

DRsp Nr. 2004/15795

Voraussetzungen zum Bestehen einer Streupflicht auf Parkplätzen und Fußwegen

»1. Eine umfassende Streupflicht auf Parkplätzen besteht nur dann, wenn diese so angelegt sind, das notwendigerweise die Wagenbenutzer die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Flächen auf eine nicht nur unerhebliche Entfernung betreten müssen, um die Wagen zu verlassen oder zu erreichen. 2. Ist der "sichere" Teil eines über den Parkplatz führenden oder an ihn angrenzenden Fußwegen mit nur wenigen Schritten erreichbar, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, auch die Stellflächen oder die Zwischenräume zwischen ihnen abzustreuen.«

Normenkette:

BGB § 823 ; BGB § 839 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet, zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht nicht, da die Beklagte nicht gegen die ihr - nach Artikel 34 GG i. V. m. § 839 BGB und § 52 NStrG in Niedersachsen hoheitlich ausgestaltete - Streu und Räumverpflichtung verstoßen hat.

Zwar ist von der die Beklagte treffenden Räum und Streupflicht auch der Parkplatz umfasst, auf dem der Kläger am 7. Februar 2003 zu Fall gekommen ist; zu den "öffentlichen Straßen" gehören auch Plätze, die - wie Parkplätze - dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (vgl. dazu OLG Frankfurt VersR 1986, 1030).