OLG Hamburg - Beschluss vom 29.03.2004
2 Ws 4/04
Normen:
StGB § 57 Abs. 1 § 69 Abs. 1 Satz 1 § 69a Abs. 7 Satz 1 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 660
VRS 107, 30
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.12.2003

Vorläufige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis nur aufgrund neuer Tatsachen zur Beurteilung der Eignungsfrage

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 2 Ws 4/04

DRsp Nr. 2004/10704

Vorläufige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis nur aufgrund neuer Tatsachen zur Beurteilung der Eignungsfrage

»Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, kann sich nur aus neuen Tatsachen ergeben. Deshalb führen allein Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Zusammenhanges zwischen Straftat aus der allgemeinen Kriminalität und Führen eines Kraftfahrzeuges nicht zur vorzeitigen Aufhebung der Sperre nach § 69 a Abs. 1, Abs. 7 StGB

Normenkette:

StGB § 57 Abs. 1 § 69 Abs. 1 Satz 1 § 69a Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht Kronach hat am 18. Dezember 2002 durch seit dem 27. Januar 2003 rechtskräftiges Urteil gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten erkannt, dem Verurteilten die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen; außerdem ist angeordnet worden, dass die Verwaltungsbehörde dem Verurteilten vor Ablauf von einem Jahr sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.