OLG Oldenburg - Beschluss vom 30.09.2009
1 Ws 522/09
Normen:
StPO § 111a Abs. 1; StGB § 315c;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ns 36/09

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung durch das Berufungsgericht neun Monate nach der Tat bei Straßenverkehrsgefährdung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 522/09

DRsp Nr. 2009/23702

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung durch das Berufungsgericht neun Monate nach der Tat bei Straßenverkehrsgefährdung

Hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen einer Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, aber keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO angeordnet, sondern einen darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft nicht beschieden, so kann das Berufungsgericht vor der Berufungsverhandlung auch ohne Vorliegen neuer Umstände und auch noch neun Monate nach dem Vorfall jedenfalls dann die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn es sich dabei die Würdigung der Tat im amtsgerichtlichen Urteil zu eigen macht.

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 25.8.2009, durch den dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 111a Abs. 1; StGB § 315c;

Gründe: