OLG Oldenburg - Vorlagebeschluss vom 04.08.2015
2 Ss OWi 142/15
Normen:
GVG § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2016, 35
NStZ-RR 2015, 353
NZV 2015, 6
VRS 129, 18
VRS 2015, 18

Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Frage, ob auch ohne reale Anhaltspunkte ein Sorgfaltspflichtverstoß bei der Überschreitung des analytischen Grenzwertes von 1,0 ng/ml THC während der Fahrt angenommen werden kann

OLG Oldenburg, Vorlagebeschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 142/15

DRsp Nr. 2015/19575

Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Frage, ob auch ohne reale Anhaltspunkte ein Sorgfaltspflichtverstoß bei der Überschreitung des analytischen Grenzwertes von 1,0 ng/ml THC während der Fahrt angenommen werden kann

Zu der Frage, ob bei der Feststellung des analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) während der Fahrt auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß bezüglich des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu schließen ist, solange nicht reale Anhaltspunkte vorliegen, die diesen Rückschluss entkräften und das Tatgericht veranlassen müssen, sich mit der Möglichkeit eines abweichenden Tatverlaufs auseinanderzusetzen.

Die Sache wird gemäß § 121 Abs. 2 GVG - analog - dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt: