OVG Niedersachsen - Beschluss vom 29.11.2017
12 ME 197/17
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; OWiG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 66/17

Vorliegen eines oder mehrerer Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nach dem materiell-rechtlichen Tatbegriff

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 12 ME 197/17

DRsp Nr. 2019/3162

Vorliegen eines oder mehrerer Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nach dem materiell-rechtlichen Tatbegriff

Für die Beantwortung der Frage, ob einer oder mehrere Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV vorliegen, kommt es nicht auf den prozessualen, sondern den materiell-rechtlichen Tatbegriff an.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 12. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; OWiG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage (1 A 168/17) wiederherzustellen, die er gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juli 2017 (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte) erhoben hat. Durch diesen Bescheid entzog ihm der Antragsgegner unter Berufung auf § 46 Abs. 1 und § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis unter anderem der Klasse B (vgl. Bl. 207 der Beiakte - BA - 1).