KG - Beschluss vom 26.05.2016
3 Ws (B) 269/16 - 162 Ss 66/16
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 3; OWiG § 79 Abs. 6 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 13.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 288 OWi 1234/15

Vorliegen eines qualifizierten RotlichtverstoßesSchwierigkeiten beim Bremsvorgang wegen schmieriger FahrbahnAnforderungen an ein Absehen vom Fahrverbot

KG, Beschluss vom 26.05.2016 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 269/16 - 162 Ss 66/16

DRsp Nr. 2016/9677

Vorliegen eines "qualifizierten" Rotlichtverstoßes Schwierigkeiten beim Bremsvorgang wegen schmieriger Fahrbahn Anforderungen an ein Absehen vom Fahrverbot

Das Rechtsbeschwerdegericht kann selbst auf das Regelfahrverbot erkennen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Dezember 2015 im Rechtsfolgenausspruch unter Aufrechterhaltung der festgesetzten Geldbuße von 200 Euro dahin abgeändert, dass der Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses.

Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Zusätzlich angewendete Vorschrift: § 25 Abs. 1 StVG

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 3; OWiG § 79 Abs. 6 S. 1 1. Alt.;

Gründe: