LG Frankfurt/Oder - Beschluss vom 03.07.2009
6a S 174/08
Normen:
VVG § 6 Abs. 3; AKB § 7 Abs. 5; BGB § 276 Abs. 1 S. 3; BGB § 827; StGB § 142 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 271/07

Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch Verletzung der Aufklärungspflicht bei Entfernung von Unfallort durch Ausländer; Zurückweisung der Berufung als unzulässig

LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 03.07.2009 - Aktenzeichen 6a S 174/08

DRsp Nr. 2010/2351

Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch Verletzung der Aufklärungspflicht bei Entfernung von Unfallort durch Ausländer; Zurückweisung der Berufung als unzulässig

1. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort, verletzt er zugleich seine Aufklärungspflicht gegenüber der Haftpflichtversicherung; die Verpflichtung gegenüber dem Versicherer, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, umfasst nicht nur die Information des Versicherers sondern erstreckt sich auch auf das Verhalten am Unfallort. 2. Dass die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht, an der Unfallstelle zu verbleiben und die in § 142 Abs. 1 StGB aufgeführten Feststellungen zu ermöglichen, auch gegenüber der Versicherung besteht, die als Einstandspflichtige ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallherganges und der Unfallursachen hat, muss sich jedem Kraftfahrer aufdrängen; einer gesonderten Belehrung bedarf es dazu nicht.