OLG Köln - Urteil vom 03.09.1999
6 U 57/99
Normen:
UWG §§ 3, 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 98, 429
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 134/98

Werbung für Kfz-Finanzierung; Störereigenschaft

OLG Köln, Urteil vom 03.09.1999 - Aktenzeichen 6 U 57/99

DRsp Nr. 2000/2303

Werbung für Kfz-Finanzierung; Störereigenschaft

1. Relevant irreführend ist eine Werbung für Kfz-Finanzierung, bei der durch unrichtige Zuordnung des Zinssatzes der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der (niedrige) Zinssatz beziehe sich auf die gesamte Laufzeit des Kredits.Eine solche Werbung ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt des Kfz-Handels wesentlich zu beeinflussen.2. Schließt der Wortlaut eines Anzeigenauftrages die Möglichkeit der Veröffentlichung einer Werbung mit dem irreführenden Wortlaut ein, mit dem sie alsdann auch erscheint, ist der Auftraggeber selbst Störer im wettbewerbsrechtlichen Sinne.

Normenkette:

UWG §§ 3, 13 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die Berufung ist zulässig, hat aber nur zu einem kleinen Teil Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten die beanstandete Werbung durch Zeitungsinserate untersagt. Zu Unrecht begehrt der Kläger, dessen Prozeßführungsbefugnis aus § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG außer Streit ist, aber darüberhinaus auch ein Verbot dieser Werbung in anderen Werbeträgern, weil es hierfür an einer Begehungsgefahr fehlt. Insofern ist die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, das auch die Werbung in anderen Werbeträgern als Zeitungsinseraten erfaßt, begründet.