OLG Hamm - Urteil vom 12.02.2004
21 U 165/03
Normen:
ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 540 Abs. 2 ; BGB § 162 Abs. 2 ; BGB § 320 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 647 ; BGB § 1205 ; BGB § 1207 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2004, 182
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 102/02

Werkunternehmerpfandrecht, Reparaturauftrag und Garantiefall

OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 21 U 165/03

DRsp Nr. 2004/10246

Werkunternehmerpfandrecht, Reparaturauftrag und Garantiefall

»1. Bei der Reparatur eines Leasingfahrzeuges erwirbt der Unternehmer zur Sicherung seiner Werklohnforderung in der Regel kein Werkunternehmerpfandrecht. Bis zur Bezahlung seiner Werklohnforderung kann er aber dem werkvertraglich begründeten Herausgabeanspruch des Auftraggebers (und Leasingnehmers) ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten. 2. Vereinbaren die Parteien bei der Erteilung eines Reparaturauftrages, dass der Auftraggeber diesen nur dann zu bezahlen hat, wenn kein auf Kosten des Fahrzeugherstellers zu beseitigender Garantiefall vorliegt, ist die Zahlungspflicht des Auftraggebers durch die Ablehnung der Kostenübernahme seitens des Herstellers aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB). 3. Den Auftraggeber trifft auch bei der Ablehnung der Kostenübernahme durch den Hersteller keine Zahlungspflicht, wenn der Unternehmer durch sein vertragswidriges Verhalten die Ablehnung wider Treu und Glauben herbeigeführt hat (§ 162 Abs. 2 BGB).«

Normenkette:

ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 540 Abs. 2 ; BGB § 162 Abs. 2 ; BGB § 320 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 647 ; BGB § 1205 ; BGB § 1207 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2 i. V. m. 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist demgegenüber weitgehend unbegründet.