BGH - Beschluss vom 07.11.2023
VIII ZR 168/22
Normen:
BGB § 312c Abs. 1; BGB § 312g Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 391/21
OLG Köln, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 52/22

Widerruf eines Leasingvertrags; Verwerfung der Revision als unzulässig

BGH, Beschluss vom 07.11.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 168/22

DRsp Nr. 2024/2334

Widerruf eines Leasingvertrags; Verwerfung der Revision als unzulässig

Das Widerrufsrecht nach § 312g BGB knüpft an die Art und Weise des Zustandekommens des Verbrauchervertrags an, wogegen das Widerrufsrecht nach §§ 495, 506 BGB ausschließlich auf den Inhalt des jeweiligen Vertrags abstellt. Es handelt sich daher um zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile eines Gesamtstreitstoffs, die voneinander unabhängig beurteilt werden können. Die Revision kann deswegen auf einen Teil beschränkt werden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers insoweit als unzulässig zu verwerfen, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den von dem Kläger auf ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 506 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags für nicht durchgreifend erachtet hat.

Der Senat beabsichtigt darüber hinaus, das Revisionsverfahren entsprechend § 148 ZPO aus den in dem Senatsbeschluss vom 10. Mai 2022 (VIII ZR 149/21, juris Rn. 11 ff.) genannten Gründen bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-617/21 auszusetzen.

Normenkette:

BGB § 312c Abs. 1; BGB § 312g Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.