BayObLG - Beschluß vom 07.07.1999
2 ObOWi 290/99
Normen:
OWiG § 66 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 465
DRsp IV(468)213a
NStZ 2000, 43
NZV 2000, 89
VRS 97, 432
VersR 2000, 1121

Widersprüchliche Festsetzung im Bußgeldbescheid

BayObLG, Beschluß vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 2 ObOWi 290/99

DRsp Nr. 1999/11289

Widersprüchliche Festsetzung im Bußgeldbescheid

»Der Bußgeldbescheid ist als Grundlage des gerichtlichen Verfahrens nicht unwirksam, wenn in ihm eine der ausgesprochenen Ahndung (Fahrverbot) widersprechende Bemerkung (Androhung des Fahrverbots) enthalten ist.«

Normenkette:

OWiG § 66 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h zur Geldbuße von 500 DM verurteilt. Ferner hat es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.

Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung formellen Rechts. Er ist der Auffassung, daß das Verfahren wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung einzustellen sei. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Gründe:

1. Ausweislich ihrer Begründung ist die Rechtsbeschwerde auf die Frage beschränkt, ob eine Verfahrensvoraussetzung - wirksamer Bußgeldbescheid - vorliegt. In einer solchen zulässigen Beschränkung ist die Erhebung der Sachrüge zu erblicken (vgl. OLG Düsseldorf VRS 61, 278/279 und NStZ 1992, 39; OLG Köln VRS 70, 458/459). Es ist allerdings unschädlich, daß das behauptete Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung vom Betroffenen als eine Verletzung formellen Rechts gerügt wird.