OLG Hamm - Urteil vom 23.06.1999
6 U 16/99
Normen:
BGB § 251 Abs. 2 § 249 § 249 S. 1, S. 2 § 254 Abs. 2 S. 1 § 284 § 288 ; ZPO § 92 § 100 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 546
OLGReport-Hamm 2000, 184
VersR 2000, 1122
r+s 1999, 326
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 324/98

Wiederbeschaffungsaufwand als Obergrenze für die Schadenregulierung auf Gutachtenbasis

OLG Hamm, Urteil vom 23.06.1999 - Aktenzeichen 6 U 16/99

DRsp Nr. 2000/7271

Wiederbeschaffungsaufwand als Obergrenze für die Schadenregulierung auf Gutachtenbasis

Bei der Schadensabrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bildet der Wiederbeschaffungsaufwand.

Normenkette:

BGB § 251 Abs. 2 § 249 § 249 S. 1, S. 2 § 254 Abs. 2 S. 1 § 284 § 288 ; ZPO § 92 § 100 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der etwa 2 Jahre alte Pkw Mercedes C 180 Classic des Klägers wurde am 14.05.1998 dadurch erheblich beschädigt, daß er durch einen bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug auf ein weiteres Fahrzeug aufgeschoben wurde.

Die Parteien streiten in dieser Instanz noch darüber, ob der Kläger Ersatz des Fahrzeugschadens auf der Grundlage der mit 31.312,14 DM ermittelten Reparaturkosten und der Wertminderung von 2.300,00 DM beanspruchen kann oder sich mit der Abrechnung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten zufrieden geben muß, die unstreitig 38.700,00 DM betrugen, und über die Höhle des dabei ggf. anzurechnenden Restwertes, der vom Kläger entsprechend der Bewertung des von ihm eingeschalteten Schadensgutachters mit 13.000,00 DM, von der Beklagten dagegen mit 18.500,00 DM angesetzt wird.