Die Kläger nehmen die Beklagten nach Kündigung eines Gesellschaftsvertrags auf Zahlung ihres Abfindungsguthabens in Anspruch. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihnen am 5. Juni 1996 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem an das Landgericht München I gerichteten Schriftsatz vom 25. Juni 1996, eingegangen am selben Tage bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in München, Berufung eingelegt. Das Landgericht hat den Schriftsatz zu den Verfahrensakten genommen und ihn, zusammen mit den Akten, erst unter dem 19. Juli 1996 dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dort ist er nicht vor dem 20. Juli 1996 eingegangen.
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