BGH - Urteil vom 01.12.1997
II ZR 85/97
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BB 1998, 560
BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 13
MDR 1998, 363
NJW 1998, 908
VersR 1998, 608
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verzögerter Weiterleitung eines falsch adressierten Schriftsatzes

BGH, Urteil vom 01.12.1997 - Aktenzeichen II ZR 85/97

DRsp Nr. 1998/1835

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verzögerter Weiterleitung eines falsch adressierten Schriftsatzes

»Wird ein fristgebundener Schriftsatz statt an das Rechtsmittelgericht an das Ausgangsgericht adressiert und verzögert sich die Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, falls bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang der Schriftsatz noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingegangen wäre (im Anschluß an BVerfGE 93, 99).«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagten nach Kündigung eines Gesellschaftsvertrags auf Zahlung ihres Abfindungsguthabens in Anspruch. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihnen am 5. Juni 1996 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem an das Landgericht München I gerichteten Schriftsatz vom 25. Juni 1996, eingegangen am selben Tage bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in München, Berufung eingelegt. Das Landgericht hat den Schriftsatz zu den Verfahrensakten genommen und ihn, zusammen mit den Akten, erst unter dem 19. Juli 1996 dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dort ist er nicht vor dem 20. Juli 1996 eingegangen.