KG - Beschluss vom 24.02.2016
3 Ws (B) 649/15 - 122 Ss 183/15
Normen:
StVO § 37;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 323 OWi 974/15

Wiedergabe des Registerauszugs im Urteil in faksimilierter Form

KG, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 649/15 - 122 Ss 183/15

DRsp Nr. 2016/4997

Wiedergabe des Registerauszugs im Urteil in faksimilierter Form

1.Unter den Bedingungen eines im innerstädtischen Verkehr angewandten standardisierten Messverfahrens bedarf es im Urteil im Regelfall keiner Feststellungen dazu, wo genau sich der Betroffene beim Umspringen der Ampel auf rotes Wechsellicht befand. Denn hier ist von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase und mithin von der Möglichkeit gefahrlosen Anhaltens auszugehen. 2. Den Registerauszug im Urteil in faksimilierter Form wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren, ist verfehlt (Anschluss an BGH StRR 2013, 297).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Oktober 2015 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Normenkette:

StVO § 37;

Gründe:

Ergänzend merkt der Senat an: