OVG Sachsen - Beschluss vom 29.09.2009
3 B 157/08
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1693/07

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis

OVG Sachsen, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 3 B 157/08

DRsp Nr. 2009/25392

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. März 2008 - 6 K 1693/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Dresden hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25.6.2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.5.2007 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde ist zwar zulässig. Das mit ihr verfolgte Ziel richtet sich nach Erhebung der Klage gegen den in Streit stehenden Bescheid unter sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) nunmehr darauf, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es das Verwaltungsgericht Dresden zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu gewähren.