OLG Hamm - Urteil vom 07.05.1997
20 U 6/97
Normen:
AKB § 12 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 197/96

Wiederlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

OLG Hamm, Urteil vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 20 U 6/97

DRsp Nr. 1997/5164

Wiederlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

»Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung:- Schlüssel mit Kopierspuren, die nicht erklärt sind.- Unrichtige Angaben zu Zahl und Verbleib der Schlüssel.- Gestohlener Wagen mit Nachschlüssel gefahren.- Kfz-Schein im Wagen.- Vergeblicher Versuch, Leasingvertrag zu beenden.- Kurz vor Ablauf der 2-Jahresfrist.«

Normenkette:

AKB § 12 ;

Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung für sein versichertes Leasingfahrzeug, Erstzulassung am 13.12.1990, auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung in Anspruch.

Er behauptet, er habe den Wagen am 28.07.1992 gegen 20. 00 Uhr in der Einfahrt neben seinem Wohnhaus in abgestellt und ihn nach Rückkehr aus einem Kurzurlaub am Nachmittag des 02.08.1992 dort nicht mehr vorgefunden.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 40.215,04 DM nebst Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Sie ist nicht gem. §§ 1, 49 VVG; 12 Nr. 1 I lit. b) AKB zur Entschädigungsleistung verpflichtet, weil der Kläger den behaupteten Fahrzeugdiebstahl nicht beweisen kann.