OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2015
5 RVs 139/15
Normen:
StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ns 184/14

Willkürliches Abbremsen bei hoher Geschwindigkeit im Straßenverkehr als verkehrswidriger Inneneingriff

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 5 RVs 139/15

DRsp Nr. 2016/1741

Willkürliches Abbremsen bei hoher Geschwindigkeit im Straßenverkehr als verkehrswidriger Inneneingriff

Ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, kann einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen. Die Vorschrift des § 315 b Abs. 1 StGB setzt in der Regel einen von außen in den Straßenverkehr hineinwirkenden verkehrsfremden Eingriff voraus. Eine Anwendung der Vorschrift bei Handlungen im fließenden Verkehr kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen verkehrswidrigen Inneneingriff handelt, d.h. der Täter als Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert. Hierfür muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz (z.B. als Waffe oder Schadenswerkzeug) missbraucht wird. Diese Grundsätze gelten für alle Tatbestandsvarianten des § 315 b Abs. 1 StGB.

Tenor

1.

Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist.

2.