Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen
OLG Bamberg, Beschluss vom 08.02.2019 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 123/19
DRsp Nr. 2019/4660
Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen
1. Begrifflich handelt es sich auch dann um eine Einspruchsbeschränkung i.S.v. § 67 II OWiG, wenn der zunächst unbeschränkte Einspruch erst später, etwa im Wege eines Verteidigerschriftsatzes vor der Hauptverhandlung oder aber in dieser teilweise zurückgenommen und damit nachträglich auf bestimmte Punkte, namentlich den Rechtsfolgenausspruch, beschränkt wird (u.a. Anschl. an OLG Bamberg, Beschl. v. 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18 = ZfS 2018, 588 und 30.10.2017 - 3 Ss OWi 1206/17 = VM 2018, Nr. 7 = ZfS 2018, 114; KG, Beschl. v. 9.10.2015 - 162 Ss 77/15 = VRS 129 [2015] Nr 28).2. Wie für einen Teil-Verzicht auf den Einspruch bedarf der erklärende Verteidiger auch für die Teilrücknahme des Einspruchs vor oder in der Hauptverhandlung nach §§ 67 I 2 OWiG i.V.m. 302 II StPO einer bereits bei Abgabe der Rechtsmittelerklärung vorliegenden besonderen ausdrücklichen Ermächtigung des Einspruchsberechtigten, die sich inhaltlich auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen muss (u.a. Anschl. an OLG Bamberg, Beschl. v. 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18 = ZfS 2018, 588; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 Ss 5/10 = StraFo 2010, 252 und KG, Beschl. v. 19.2.1999 - 2 Ss 419/98 [bei juris]).