KG - Beschluss vom 12.02.2016
3 Ws 77/16 - 141 AR 77/16
Normen:
StGB § 69; StPO § 111a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 272 AR 206/15

Wirksamkeit der erneuten Einlegung eines Rechtsmittels nach Erklärung eines Rechtsmittelverzichts

KG, Beschluss vom 12.02.2016 - Aktenzeichen 3 Ws 77/16 - 141 AR 77/16

DRsp Nr. 2016/4991

Wirksamkeit der erneuten Einlegung eines Rechtsmittels nach Erklärung eines Rechtsmittelverzichts

1. Eine wirksam erklärte Rechtsmittelrücknahme ist - wie der Rechtsmittelverzicht - unwiderruflich und unanfechtbar. 2. Ein zurückgenommenes Rechtsmittel kann nicht erneuert werden. Dies gilt auch, wenn die Annahme der Entscheidung möglicherweise unüberlegt oder voreilig war.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts B. vom 11. Januar 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 69; StPO § 111a;

Gründe: