(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO):
I.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung mit einer Selbstbeteiligung für einen Pkw vom Typ GMC Chevrolet "Pick-Up" abgeschlossen, als dessen Halter im Kraftfahrzeugbrief sein Sohn J eingetragen ist. Er nimmt die Beklagte wegen der Beschädigung dieses Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall vom 20. November 1997 in E auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Er hat mit der Klage zunächst Zahlung von 30.000,00 DM verlangt, seine Forderung aber im Verlaufe des ersten Rechtszuges auf 25.390,76 DM reduziert und seine Schadensberechnung auf das Gutachten des Sachverständigen K vom 5. Januar 1998 gestützt, der die Reparaturkosten unter Berücksichtigung der für Wertverbesserungen "neu für alt" vorzunehmenden Abzüge mit 26.040,76 DM brutto angegeben hat.
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