OLG Hamm - Urteil vom 19.05.1999
20 U 1/99
Normen:
AKB § 13 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 124
OLGReport-Hamm 2000, 290
SP 1999, 423
VersR 1999, 629
VersR 2000, 629
r+s 2000, 9
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 322/98

Wirksamkeit einer Entschädigungsbegrenzung bei wirtschaftlichem Totalschaden

OLG Hamm, Urteil vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 20 U 1/99

DRsp Nr. 1999/8894

Wirksamkeit einer Entschädigungsbegrenzung bei wirtschaftlichem Totalschaden

»Wenn ein Versicherer in der Fahrzeugversicherung im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens die Höchstentschädigung bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beschränkt, ist eine solche Klausel nicht nach § 9 AGBG unwirksam.«

Normenkette:

AKB § 13 ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe

(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO):

I.

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung mit einer Selbstbeteiligung für einen Pkw vom Typ GMC Chevrolet "Pick-Up" abgeschlossen, als dessen Halter im Kraftfahrzeugbrief sein Sohn J eingetragen ist. Er nimmt die Beklagte wegen der Beschädigung dieses Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall vom 20. November 1997 in E auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Er hat mit der Klage zunächst Zahlung von 30.000,00 DM verlangt, seine Forderung aber im Verlaufe des ersten Rechtszuges auf 25.390,76 DM reduziert und seine Schadensberechnung auf das Gutachten des Sachverständigen K vom 5. Januar 1998 gestützt, der die Reparaturkosten unter Berücksichtigung der für Wertverbesserungen "neu für alt" vorzunehmenden Abzüge mit 26.040,76 DM brutto angegeben hat.