OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2009
I-4 U 215/08
Normen:
MB-KT § 15 lit. a;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 23.10.2008

Wirksamkeit einer Vereinbarung über den Wegfall von Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung mit Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente; Wegfall des Anspruchs auf Krankentagegeld wegen Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente und wegen Verlusts des Arbeitsplatzes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen I-4 U 215/08

DRsp Nr. 2010/13044

Wirksamkeit einer Vereinbarung über den Wegfall von Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung mit Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente; Wegfall des Anspruchs auf Krankentagegeld wegen Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente und wegen Verlusts des Arbeitsplatzes

1. Eine Vereinbarung zwischen einem Krankentagegeldversicherer und einem Versicherungsnehmer des Inhalts, dass Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung nur noch für die Dauer von sechs Monaten ab der Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente gezahlt werden, ist nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf hinweist, dass er damit auf Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis verzichtet. 2. Die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente allein führt noch nicht zu dem Wegfall des Anspruchs auf Krankentagegeld gem. § 15 lit. b MB-KT. 3. Auch die Kündigung des Arbeitsplatzes hat nicht den Wegfall der Versicherungsfähigkeit zur Folge.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Oktober 2008 verkündete

Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.