BGH - Urteil vom 19.07.2023
IV ZR 122/22
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; VVG § 203 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 485/20
OLG Köln, vom 04.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 106/21

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Berechtigung eines Versicherers bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage zur Neufestsetzung der Prämie; Unangemessene Benachteiligung eines Versicherungsnehmers durch die Prämienanpassungsklausel

BGH, Urteil vom 19.07.2023 - Aktenzeichen IV ZR 122/22

DRsp Nr. 2023/11288

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Berechtigung eines Versicherers bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage zur Neufestsetzung der Prämie; Unangemessene Benachteiligung eines Versicherungsnehmers durch die Prämienanpassungsklausel

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; VVG § 203 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskostenvollversicherung - Tarife A " (im Folgenden: AVB) zugrunde, die folgende Regelung enthalten:

"§ 23 Unter welchen Voraussetzungen können Beitrag, Selbstbehalt und ein vereinbarter Risikozuschlag angepasst werden?

(1) Voraussetzungen