OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.11.2023
1 ORbs 4 SsRs 21/23
Normen:
StVO § 30 Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 2; OWiG § 3;
Fundstellen:
zfs 2024, 231
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4211 Js 8342/22

Zahlung einer Geldbuße wegen verbotswidrigen Führens eines Lkws mit Anhänger an einem Sonntag; Auslegung des Begriffs des Zusammenhangs mit privilegierten Fahrten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.11.2023 - Aktenzeichen 1 ORbs 4 SsRs 21/23

DRsp Nr. 2024/619

Zahlung einer Geldbuße wegen verbotswidrigen Führens eines Lkws mit Anhänger an einem Sonntag; Auslegung des Begriffs des Zusammenhangs mit privilegierten Fahrten

Von einer Leerfahrt, die im Zusammenhang mit einer privilegierten Beförderung gem. § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO steht, ist auch dann auszugehen, wenn die Leerfahrt zu einem in der Nähe befindlichen weiteren Abholort nicht privilegierten Güter führt.

Tenor

1. Auf Antrag des Betroffenen wird seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 30.11.2022 zugelassen und die Sache an den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 80a Abs. 3 S. 1 und 2 OWiG).

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 30.11.2022 aufgehoben und der Betroffene freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

Normenkette:

StVO § 30 Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 2; OWiG § 3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen verbotswidrigen Führens eines LKWs mit Anhänger an einem Sonntag zu einer Geldbuße von 120,- Euro verurteilt.