OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.05.2016
4 U 202/14
Normen:
AUB (2007) § 12.1; VVG § 44 Abs. 2; VVG § 45 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.10.2014

Zahlung einer Invaliditätsleistung aus einer privaten UnfallversicherungFehlende Aktivlegitimation eines lediglich mitversicherten Dritten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 4 U 202/14

DRsp Nr. 2020/14312

Zahlung einer Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung Fehlende Aktivlegitimation eines lediglich mitversicherten Dritten

Ein mitversicherter Dritter tritt nicht in die Position des Versicherungsnehmers ein und kann dessen Rechte nicht durchsetzen; mit § 12.1 AUB (2007) werden zulässigerweise die Bestimmungen in §§ 44 Abs. 2 , 45 Abs. 2 VVG abbedungen.

Tenor

1.)

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Einzelrichterin) vom 30.10.2014 durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

2.)

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.05.2016.

Normenkette:

AUB (2007) § 12.1; VVG § 44 Abs. 2; VVG § 45 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Feststellungsanspruch wegen der Verpflichtung zur Zahlung einer Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung geltend.