OLG Naumburg - Urteil vom 30.03.2016
12 U 97/15
Normen:
BGB § 637 Abs. 3; BGB § 249 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 27.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 746/09

Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängelbeseitigungsarbeiten nach dem Umbau einer SporthalleMehrwertsteuer auf einen KostenvorschussUrsprünglicher Herstellungsanspruch

OLG Naumburg, Urteil vom 30.03.2016 - Aktenzeichen 12 U 97/15

DRsp Nr. 2019/13209

Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängelbeseitigungsarbeiten nach dem Umbau einer Sporthalle Mehrwertsteuer auf einen Kostenvorschuss Ursprünglicher Herstellungsanspruch

1. Der Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB beinhaltet auch die Mehrwertsteuer, da es sich nicht um die Geltendmachung eines fiktiven Schadenersatzanspruchs i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt. 2. Bei einem Schadenersatzanspruch geht es nur um die endgültige Abgeltung eines fiktiv behobenen Schadens; demgegenüber ist der Kostenvorschuss nach seiner systematischen Stellung, aber auch vor dem Hintergrund der Abrechnungsverpflichtung des Bestellers, kein Schadenersatzanspruch im eigentlichen Sinne, sondern der ursprüngliche Herstellungsanspruch, der lediglich aufgrund des Verzuges des Werkunternehmers mit der Schadensbeseitigung auf den Auftraggeber übergegangen ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Juli 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.