Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Dezember 2008 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 12. April 2006 - Az.: 05-9351712-0-9 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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