OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.09.2009
I-24 U 28/09
Normen:
BGB § 199; BGB § 535; BGB § 765;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 488/07

Zeitpunkt der Entstehung der Bürgschaftsforderung bei der Besicherung von Forderungen aus einem Leasingvertrag; Beginn und Lauf der Verjährung des Bürgschaftsanspruchs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2009 - Aktenzeichen I-24 U 28/09

DRsp Nr. 2009/23222

Zeitpunkt der Entstehung der Bürgschaftsforderung bei der Besicherung von Forderungen aus einem Leasingvertrag; Beginn und Lauf der Verjährung des Bürgschaftsanspruchs

1. Die Bürgschaftsforderung entsteht mit Fälligkeit der durch sie gesicherten Leasingforderungen. 2. Die Verjährung beginnt mit dem auf die Entstehung folgenden Jahresende, sofern der Gläubiger Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis von den die Bürgenhaftung begründenden Umständen und der Person des Bürgen hat. 3. Die Verjährung des Bürgschaftsanspruchs läuft unabhängig von den gesicherten Leasingansprüchen.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Dezember 2008 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 12. April 2006 - Az.: 05-9351712-0-9 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 199; BGB § 535; BGB § 765;

Gründe:

I.