VGH Bayern - Beschluss vom 03.08.2016
11 CS 16.1036
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 16.398

Zugeben von zwei unabhängigen Konsumakten durch den Fahrerlaubnisinhaber als gelegentlicher Cannabiskonsum; Entfallen des Fahrlässigkeitsvorwurfs bei einer Fahrt nach Cannabiskonsum; Entziehung der Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 03.08.2016 - Aktenzeichen 11 CS 16.1036

DRsp Nr. 2016/15576

Zugeben von zwei unabhängigen Konsumakten durch den Fahrerlaubnisinhaber als gelegentlicher Cannabiskonsum; Entfallen des Fahrlässigkeitsvorwurfs bei einer Fahrt nach Cannabiskonsum; Entziehung der Fahrerlaubnis

Hat der Fahrerlaubnisinhaber zwei unabhängige Konsumakte zugegeben, ist er als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen. Seine Einlassung, es habe sich bei seiner Angabe eines weiter zurückliegenden Konsums gegenüber den Polizeibediensteten im Rahmen der Verkehrskontrolle um eine Schutzbehauptung gehandelt, um auf diese Weise einem Strafverfahren zu entgehen, ist dann weder nachvollziehbar noch überzeugend. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Rechtsprechung, wonach der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Fahrt nach Cannabiskonsum ausnahmsweise entfallen kann, wenn der Betreffende die Fahrt erst nach längerem Zuwarten angetreten hat und er zu diesem Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung atypischer Rauschverläufe und der Unberechenbarkeit des THC-Abbaus davon ausgehen konnte, dass der Wirkstoff bei Antritt der Fahrt vollständig abgebaut war ("Längere-Zeit-Rechtsprechung") dem Fahrerlaubnisinhaber bekannt und bei der Verkehrskontrolle so präsent war, dass er sich spontan zu einer solchen taktischen Einlassung in der Lage sah.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.