OLG Hamm - Beschluss vom 18.04.2016
2 RBs 40/16
Normen:
OWiG § 80;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, - Vorinstanzaktenzeichen 572 Js 1079/15

Zulässigkeit der Hinzuziehung privater Firmen bei der Verkehrsüberwachung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen 2 RBs 40/16

DRsp Nr. 2016/12673

Zulässigkeit der Hinzuziehung privater Firmen bei der Verkehrsüberwachung

Es ist bereits hinreichend obergerichtlich geklärt, dass die Ordnungsbehörden für die Verkehrsüberwachung private Firmen hinzuziehen dürfen, solange die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

OWiG § 80;

Zusatz: