LSG Bayern - Urteil vom 11.05.2016
L 19 R 405/14
Normen:
BGB § 823; GG Art. 103; SGB IX § 41 Abs. 1; SGB IX § 41 Abs. 2; SGB IX § 42 Abs. 2 Nr. 4; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); SGB VI § 168 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 179 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 179 Abs. 1; SGB VI § 179 Abs. 1a S. 4; SGB X § 116 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 97 Abs. 3; SGB XII §§ 53 ff; SGG § 12 Abs. 2; SGG § 12 Abs. 5; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 202; SGG § 62; VVG § 115; ZPO § 145 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 5/13

Zulässigkeit der Zurückverweisung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Verletzung des FachkammerprinzipsErforderlichkeit eines richterlichen Beschlusses zur Trennung eines KlageverfahrensErstattung von Aufwendungen in der gesetzlichen RentenversicherungKostenträgereigenschaft des SozialhilfeträgersAbgeführte Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine Sozialleistungen

LSG Bayern, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen L 19 R 405/14

DRsp Nr. 2017/6996

Zulässigkeit der Zurückverweisung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Verletzung des Fachkammerprinzips Erforderlichkeit eines richterlichen Beschlusses zur Trennung eines Klageverfahrens Erstattung von Aufwendungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Kostenträgereigenschaft des Sozialhilfeträgers Abgeführte Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine Sozialleistungen

1. Das Klageverfahren leidet unter einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG, wenn die Kammer des Sozialgerichts durch Urteil entscheidet und die Kammerbesetzung nicht den Vorgaben des § 12 Abs. 2 SGG entspricht. 2. Die Trennung eines Klageverfahrens ergeht durch richterlichen Beschluss (§ 145 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 202 SGG). 3. Kostenträger im Sinne des § 179 Abs. 1 S. 2 SGB VI ist der Sozialhilfeträger.

§ 116 SGB X ist nach seinem klaren Wortlaut nur auf Sachverhalte anwendbar, bei denen es um die Erstattung der Aufwendungen für erbrachte Sozialleistungen geht. Nach einhelliger Meinung sind aber abgeführte Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 179 SGB VI keine Sozialleistungen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.04.2014 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823; GG Art. 103; SGB IX § 41 Abs. 1;