KG - Beschluss vom 24.10.2019
3 Ws (B) 345/19 - 162 Ss 141/19
Normen:
StVO § 12 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 343 OWi 508/19

Zulässigkeit des Parkens am Fahrbahnrand im Bereich der Unterbrechung eines ausreichend befestigten Parkstreifens durch Straßenbäume

KG, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 345/19 - 162 Ss 141/19

DRsp Nr. 2020/5091

Zulässigkeit des Parkens am Fahrbahnrand im Bereich der Unterbrechung eines ausreichend befestigten Parkstreifens durch Straßenbäume

1. Das Parken am Fahrbahnrand neben einem ausreichend befestigten Parkstreifen oder einer Parkbucht verstößt grundsätzlich gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. 2. Wird der Parkstreifen - etwa durch die Anpflanzung von Straßenbäumen - unterbrochen, darf in diesem Bereich am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, sofern nicht hierdurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden und die Unterbrechung des Parkstreifens länger als das abgestellte Fahrzeug ist (KG VRS 60, 392). 3. Parkt der Betroffene - wenn auch nur teilweise - neben dem Parkstreifen, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob er andere Verkehrsteilnehmer behindert hat.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. August 2019 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 4 S. 1;

Der Senat merkt lediglich an: