BGH - Urteil vom 13.05.1997
VI ZR 145/96
Normen:
ZPO § 304, § 301 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 208 Anerkenntnis 6
BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Feststellungsantrag 6
BGHR ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 Feststellungsklage 2
DAR 1997, 357
DRsp IV(415)237
LM § 304 ZPO Nr. 66
MDR 1997, 774
NJW 1997, 3176
NZV 1997, 435
SP 1997, 338
VRS 93, 280
VersR 1997, 1294
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Itzehoe,

Zulässigkeit eines Feststellungsurteils unter Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursachungsanteils

BGH, Urteil vom 13.05.1997 - Aktenzeichen VI ZR 145/96

DRsp Nr. 1997/4886

Zulässigkeit eines Feststellungsurteils unter Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursachungsanteils

»a) Ein Feststellungsurteil unter Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursachungsanteils ist unzulässig. b) Die Zurückverweisung an das Landgericht für das Betragsverfahren nach einem Grundurteil entsprechend § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, die dem Gericht des ersten Rechtszuges auch die Entscheidung über den Mitverursachungsanteil vorbehält, ist wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen unzulässig, wenn zugleich die Bewertung des Mitverursachungsanteils im Rahmen einer beim Berufungsgericht anhängigen Feststellungsklage offen bleibt.«

Normenkette:

ZPO § 304, § 301 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz von Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall vom 8. August 1986, für dessen Folgen die Beklagten uneingeschränkt einzustehen haben. Seine Ausbildung zum Elektroinstallateur mußte der Kläger wegen einer bei dem Unfall erlittenen schweren Verletzung seines linken Armes abbrechen. Eine Ausbildung zum Kommunikationselektroniker beendete der Kläger Ende Januar 1993 mit Erfolg. Ein Angebot, zum 1. Februar 1993 beim Fernmeldeamt Rostock eingestellt zu werden, nahm der Kläger nicht an, weil seine Verlobte einen Umzug ablehnte, er sich aber wegen seiner durch die Armverletzung verursachten Behinderung auf deren Hilfe angewiesen fühlte.