I.
Gegen den Betroffenen war durch Bußgeldbescheid des Kreises Unna vom 12. April 1999 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h auf der BAB A 45 eine Geldbuße von 300 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hat das Amtsgericht den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 150,00 DM verurteilt (§§ 41 Abs. 1, 49, StVO, 24 StVG). Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.
II.
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