OLG Hamm - Beschluss vom 01.07.2004
1 Ss OWi 118/04
Normen:
OWiG § 72 ; OWiG § 344 ;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 11.11.2003

Zulassung der Rechtsbeschwerde, Entscheidung im Beschlussverfahren, Begründung der Rechtsbeschwerde, schlüssiger Widerspruch

OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 118/04

DRsp Nr. 2004/12773

Zulassung der Rechtsbeschwerde, Entscheidung im Beschlussverfahren, Begründung der Rechtsbeschwerde, schlüssiger Widerspruch

»Zur ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde, mit dem eine Verletzung des § 72 OWiG geltend gemacht werden soll und zum schlüssig erklärten Widerspruch gegen die Entscheidung im Beschlussweg.«

Normenkette:

OWiG § 72 ; OWiG § 344 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Siegen hat mit Beschluss vom 11. November 2003 gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 3, 69 a StVZO, § 24 StVG " eine Geldbuße von 125,- EURO festgesetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht Siegen auf den von dem Betroffenen mit seinem rechtzeitigen Einspruch angegriffenen Bußgeldbescheid Bezug genommen.