OLG Hamm - Beschluss vom 01.06.2004
2 Ss OWi 333/04
Normen:
OWiG § 80 ; OWiG § 73 ; StPO § 344 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 662
VRS 107, 124
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 16.03.2004

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entbindung vom persönlichen Erscheinen; Begründung

OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 333/04

DRsp Nr. 2004/10700

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entbindung vom persönlichen Erscheinen; Begründung

»Zur ausreichenden Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn mit diesem geltend gemacht wird, der Betroffene sei unzulässig nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden.«

Normenkette:

OWiG § 80 ; OWiG § 73 ; StPO § 344 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Der Landrat des Kreises Recklinghausen hat mit Bußgeldbescheid vom 16. Juli 2003 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 75,00 EURO festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt:

"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden."

Dieser Entscheidung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: