OLG Hamm - Beschluss vom 12.02.2004
2 Ss OWi 12/04
Normen:
BKatV § 4 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 462
VRS 106, 474
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 24.09.2004

Zum Absehen vom Fahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 12/04

DRsp Nr. 2004/4279

Zum Absehen vom Fahrverbot

»Der Senat hält daran fest, dass bei der Verhängung eines Fahrverbotes den Ausführungen des Tatrichters entnehmen lassen muss, ob er sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger (weiterer) Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 3 Abs. 3, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 130 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich die nicht näher ausgeführte Rechtsbeschwerde, mit der die formelle und materielle Rüge erhoben worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gem. §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat teilweise - zumindest vorläufig - Erfolg. Das angefochtene Urteil war im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.