KG - Urteil vom 16.07.2004
25 U 17/04
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 (n.F.) ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 (n.F.) ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 (n.F.) ; BGB § 437 Nr. 3 (n.F.) ; BGB § 443 (n.F.) ; BGB § 476 (n.F.) ;
Fundstellen:
ZGS 2005, 76
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 524/03

Zum Anspruch auf Ersatz eines Zahnriemenschadens gegen Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs

KG, Urteil vom 16.07.2004 - Aktenzeichen 25 U 17/04

DRsp Nr. 2005/351

Zum Anspruch auf Ersatz eines Zahnriemenschadens gegen Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs

1. Nach § 434 Abs.1 Satz 1 BGB n.F. ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Eine derartige Vereinbarung kann ausdrücklich oder konkludent getroffen werden. 2. Ist keine ausdrückliche Vereinbarung erfolgt und auch von einer entsprechenden konkludenten Abrede nicht auszugehen, findet die Regelung in § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 BGB n.F. Anwendung, wonach eine Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. 3. Kann der Schaden - wie bei Verschleißerscheinungen üblich - erst im Laufe des Gebrauchs zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt auftreten, greift die grundsätzlich auch für gebrauchte Sachen geltende Vermutung der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bei Gefahrübergang in § 476 BGB n.F. nicht ein.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 (n.F.) ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 (n.F.) ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 (n.F.) ; BGB § 437 Nr. 3 (n.F.) ; BGB § 443 (n.F.) ; BGB § 476 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.